Die Regelungen der jeweiligen Krankenversicherungsanstalten sind hinsichtlich der teilweisen Rückerstattung der Behandlungskosten für die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung etwas unterschiedlich.
Ein Teil der Kosten wird von Ihrer Krankenkassa rückerstattet.
Hierfür müssen Sie die Honorarnote, die Zahlungsbestätigung sowie einmalig eine schriftliche Bestätigung („Überweisung“) vorlegen, dass die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von psychotherapeutischer Behandlung gemäß § 135 Abs. 1 Z 3 ASVG vorgeschriebene ärztliche Untersuchung durchgeführt wurde, bei Ihrer Krankenversicherung einreichen. Hier geht es darum, dass eine ausschließlich organische Ursache für das Leiden ausgeschlossen werden kann.
Diese Bestätigung müssen Sie spätestens vor dem zweiten Termin einholen und mit der ersten Honorarnote bei Ihrer Kassa einreichen. Ab der 11. Therapiestunde (bzw. ab der 40. Therapiestunde) ist es erforderlich, dass Ihr Psychotherapeut für Sie einen Antrag auf Bewilligung weiterer Therapiestunden stellt.
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Eine Sitzung dauert 50 Minuten und kostet zur Zeit € 116,84. Einmal jährlich erfolgt eine Inflationsanpassung (Index: VPI 2005).
Derzeit liegen diese Kostenzuschüsse (Angaben ohne Gewähr) bei:
€ 33,70 für Versicherte der ÖGK (Österreichischen Gesundheitskasse)
€ 40 (Stand 2023) für Versicherte der BVAEB (Öffentlich Bedienstete, Eisenbahner, Bergbau)
€ 50 (Stand 2023) für Versicherte der SVS (Selbstständige)
€ 65 (Stand 2023) für Versicherte der KUV (Landesbeamte und Landeslehrer)
Weitere Informationen bietet der Tiroler Landesverband für Psychotherapie unter https://www.psychotherapie-tirol.at/